Ende November wurde eine Frauenärztin in Hessen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf ihrer Internetseite über den Ablauf eines Schwangerschaftsabbruches informiert hatte. Im Strafgesetzbuch gibt es seit 1933 einen Paragraphen, der die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt. Leider kommt dieser auch zum Tragen, wenn es sich nicht um Werbung, sondern um öffentlich bereitgestellte Information handelt. Diese juristi-sche Ungenauigkeit nutzen radikale Abtreibungsgegner systematisch aus, um Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, zu verklagen. Hinzu kommen Denunziationen im Internet und der Aufruf der indirekten Einschüchterung. Auch deshalb nimmt die Zahl der Ärzt*innen, die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen ab.
Ich begrüße es, dass die SPD-Bundestagsfraktion, aber auch die SPD-geführten Länder Berlin, Hamburg und Brandenburg mit Thüringen jeweils einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des besagten Paragraphen 219a erstellt bzw. eingebracht haben. Denn um Werbung zu verhin-dern, braucht es den Paragraphen nicht, da dies bereits durch andere Gesetze und Verord-nungen geregelt ist.
Auch im Landtag haben wir das Thema in einer sehr hitzigen Debatte am 21.12. diskutiert.
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Die gesamte Debatte zum Antrag, die doch sehr hitzig war, gibt es als Video unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/video/video.jsp?id=1101204 (ab Std. 8:46:00)
Den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kann man hier herunterladen: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1433.pdf