Ende November wurde eine Ärztin vom Landgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt. Sie hatte gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches verstoßen. Im Grunde soll dieser Paragraf verhindern, dass Anbieter von Schwangerschaftsabbrüchen für diese werben. Nun hat die verurteilte Ärztin aber nicht für Schwangerschaftsabbrüche geworben, sondern lediglich auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche informiert.
Informationen und Beratung sind vor einem Schwangerschaftsabbruch von enormer Wichtigkeit. Frauen, die sich in einer schwierigen sozialen, psychischen, emotionalen aber auch gesundheitlichen befinden, die bei solch einem Eingriff der Fall ist, brauchen die beste und auch unabhängige Beratung und den Zugang zu Informationen. Nur so werden sie die richtige Entscheidung für sich und das ungebore Kind treffen. Es ist nicht abzuschätzen, wieviele Frauen, aufgrund des Informationsdefizits gar nicht erst in eine Schwangerschaftsberatung gehen, und für sich ausloten, ob eine Schwangerschaft oder ein Schwangerschaftsabbruch der sinnvollere Weg sind.
Skandalös ist aber, dass Ärztinnen und Ärzte von dem Gesetzestext per se kriminalisiert werden. Die Grenzen zwischen Werbung und Information sind schwimmend. Jemandem, der auf seiner Internetseite über einen Schwangerschaftsabbruch informiert, kann man nicht unterstellen, dass er Werbung betreibt. Das Gericht hat dennoch geurteilt, dass gegen den Paragrafen verstoßen wurde. Denn der Paragraf ist schwammig.
Daher will die SPD-Bundestagsfraktion den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch streichen lassen. Diese Gesetzesinitiative ist begrüßenswert und wird von der SPD-Landtagsfraktion in NRW unterstützt.