Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet, Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Im letzten Jahr wurde aufgrund dessen eine Frauenärztin strafrechtlich verurteilt, die auf ihrer Internetseite über das Verfahren eines Schwangerschaftsabbruches informiert, jedoch nicht im eigentlichen Sinne dafür geworben hatte. Daher hatten wir uns bereits Ende 2017 für die Streichung des entsprechenden Paragrafen eingesetzt. Frauen müssen selbstbestimmt über die Durchführung oder den Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden dürfen. Für eine verantwortungsvolle Entscheidung ist der Zugang zu Informationen zwingend notwendig. Dem steht der Paragraf 219a entgegen. Die SPD-Fraktion im Landtag NRW hat daher ihre Position zu dem Thema in einem Positionspapier festgehalten.
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